Das richtige Lüften in Mietobjekten

Das richtige Lüften in Mietobjekten

In der feuchten und kalten Jahreszeit treten immer wieder Schimmelprobleme in Wohnungen auf und wird von Vermieterseite oft behauptet, dass die Ursache im falschen Lüftungsverhalten liegt, weil nicht ausreichend gelüftet werde.

Der Oberste Gerichtshof (4 Ob 2/23g) hat dazu entschieden, dass ein Mieter mit dem Auftreten von Schimmelbildung in Wohnräumen weder bei Beginn des Mietverhältnisses noch im Laufe der Zeit zu rechnen braucht.

Wird ein Objekt zu Wohnzwecken vermietet, hat der Vermieter dafür einzustehen, dass es in ortsüblicher Weise auch dafür genutzt werden kann. Ein Mieter kann daher auch erwarten, dass mit einem durchschnittlichen Lüften das Auslangen gefunden werden kann (8 Ob 34/17h und 1 Ob 55/21a . Ist ein darüber hinausgehendes Lüftungsverhalten erforderlich, um Schimmelbildung zu verhindern, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass dies an der Beschaffenheit des Bestandobjekts, und nicht am normalen Wohnverhalten des Bestandnehmers liegt.

Eine mietvertragliche Verpflichtung zum Querlüften alle drei bis vier Stunden für fünf bis zehn Minuten, also zu sechs- bis achtmaligem Lüften pro Tag, besteht nicht. Auch eine tägliche Präsenz des Mieters zwecks Stoßlüftens ist nicht geboten. Kann also Schimmelbildung nicht mit einem normalen Lüftungsverhalten verhindert werden, ist das dem Vermieter und nicht dem Mieter zuzurechnen.

Die von Vermieterseite oftmals ins Treffen geführte Feuchtigkeitsbildung aufgrund interne Feuchtquellen (wie Waschen, Kochen, Aufstellen von Pflanzen) sagt bei normalem Wohnverhalten nichts über ein Fehlverhalten des Mieters aus.