Nicht selten werden Immobilien an die nächste Generation weitergegeben, sei es durch Erbschaften oder durch Schenkungen; manchmal auch an Minderjährige. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Wohl des Minderjährigen entspricht, sind auch allfällige Nachteile für den Pflegebefohlenen nach dem Erlangen seiner Volljährigkeit zu prüfen.
Jüngst hatte der OGH zu beurteilen, ob die Schenkung eines Zinshauses an Minderjährige durch ihre Tante diese Vorgaben erfüllt. Die Geschenkgeberin behielt sich das Fruchtgenussrecht am Zinshaus vor und die mj. Kinder räumten der Tante ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ein. Zusätzlich wurde im Vertrag vereinbart, dass die Geschenkgeberin die mit der Liegenschaft und ihren Rechten als Fruchtgenussberechtigte verbundenen Kosten und Aufwendungen zu tragen hat. Der Vater der Kinder verpflichtete sich zur Tragung ihrer sämtlichen Kosten und Aufwendungen bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit. Das Pflegschaftsgericht wies den Antrag der Kinder auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Schenkungsvertrags ab, weil dieser nicht ausschließlich ihrem Wohl diene. Auch der Rekurs und der Revisionsrekurs blieb erfolglos.
Die Vorinstanzen kamen zum Ergebnis, dass der Schenkungsvertrag wegen der potentiellen Kostentragungspflicht der Kinder nicht ihrem Wohl und ihren Interessen dient, zumal sie nach Erreichen ihrer Volljährigkeit (= Wegfall der Haftung des Vaters) die Liegenschaft zur Deckung allfälliger Aufwendungen ohne Zustimmung der Geschenkgeberin (und ohne Bedachtnahme auf ihre allenfalls noch fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit) weder belasten noch veräußern können.
§ 164 Abs 1 ABGB bestimmt, dass ein Rechtsgeschäft durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden darf, wenn der Abschluss des Geschäftes im Interesse des Pflegebefohlenen liegt. Dies ist dann der Fall, wenn durch das Geschäft das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt wird und eine Verminderung des Vermögens nicht ausgeschlossen ist. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, kann aber nicht bloß die Zeit der fehlenden Eigenberechtigung berücksichtigt werden, sondern sind auch allfällige Nachteile für den Pflegebefohlenen für die Folgezeit ihrer Eigenberechtigung zu berücksichtigen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine Verminderung des Vermögens des Pflegebefohlenen nicht ausgeschlossen werden kann. Zwar muss in der Regel der Aufwand zur Erhaltung der Sache, die zur Dienstbarkeit bestimmt ist, vom Dienstbarkeitsberechtigte getragen werden, aus dem Gesetz geht aber hervor, dass der Dienstbarkeitsberechtigte die Kosten nicht ausnahmslos tragen muss. Ein Fruchtnießer ist zur Tragung von Aufwendungen nur nach Maßgabe des erzielten Ertrags verpflichtet; das Fehlende muss der Eigentümer beitragen. Auch hat der Eigentümer allfällige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zB bei Behebungen von Baugebrechen, selbst zu tragen.
Der dem Gericht vorgelegte Vertrag widerlegt den Standpunkt der Kinder nicht, dass es keine denkbaren Kosten gebe, die sie als Eigentümer zu tragen hätten.
OGH | 4 Ob 5/25a