Die Beteiligung am Shitstorm kann teuer werden

Die Beteiligung am Shitstorm kann teuer werden

Üblicherweise entsteht ein Shitstorm erst durch die Teilnahme vieler. Wer sich daran beteiligt und zur Weiterverbreitung aufruft, muss aber damit rechnen, dass er den Gesamtschaden gegenüber dem Opfer leisten und sich erst im Nachgang die Mühe der Aufteilung des Ersatzes unter den anderen Schädigern unterziehen muss.

Der Kläger ist Polizist und wurde anlässlich eines Einsatzes gefilmt. Ein Dritter veröffentlichte das Video auf Facebook mit folgendem Begleittext: „Lasst dieses Gesicht des Polizisten um die Welt gehen. Dieser Polizist eskalierte bei der Demo in Innsbruck. Ein 82-jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet, und stundenlang verhört. Dieser Polizist ist schuldig“.

Tatsächlich war der Kläger Teil einer polizeilichen Absperrkette gewesen und hatte nicht an der Amtshandlung gegenüber dem 82-jährigen Mann teilgenommen.

Der Beklagte teilte das Posting auf seinem Facebook-Profil aus „Unmut“ und nahm dabei in Kauf, ein Bild des Klägers samt dem herabsetzenden Text ohne Prüfung auf den Wahrheitsgehalt in Umlauf zu bringen.

Der Kläger begehrt Ersatz für den immateriellen Schaden, den er aufgrund des über ihn hereingebrochenen Shitstorm erlitten hat.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers teilweise Folge. Er verpflichtete den Beklagten zur Zahlung des gesamten begehrten Betrags in Höhe von 3.000 EUR als Ersatz für den durch die Verstöße gegen Datenschutz und Bildnisschutz verursachten Schaden. Nach Ansicht des OGH muss das Opfer eines Shitstorms nicht zu jeder erlittenen Kränkung oder Gefühlsbeeinträchtigung, die konkrete „Quelle“ der herabsetzenden Äußerung als Ursache benennen und belegen. Es genügt bereits der Nachweis, Opfer eines Shitstorms gewesen zu sein, und dass sich der konkret belangte Schädiger daran rechtswidrig und schuldhaft beteiligt hat.

Die Schädiger haben damit das Risiko der Unaufklärbarkeit der Verursachung einzelner Folgen und die Unteilbarkeit des Schadens zu tragen, können sich aber regressieren, zumal sie zumindest teilweise untereinander vernetzt sind und wissen, an welche „Freunde“ sie den Beitrag weitergeleitet haben

OGH | 6 Ob 210/23k

RIS – 6Ob210/23k – Entscheidungstext – Justiz