Oftmals kommt es bei einem privaten Autokauf zu Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer, weil nach der Übergabe des Fahrzeuges Mängel bemerkbar machen.
Der OGH hat jüngst darüber zu entscheiden, ob der Verkäufer bei einem Gewährleistungsausschluss dennoch für die Fahrbereitschaft des KFZ einzustehen hat.
Die Beklagte verkaufte dem Kläger ihren über zehn Jahre alten gebrauchten Pkw (privat zu privat). Der Kläger besichtigte das Auto, achtete auf sichtbare Schäden und unternahm eine kurze Probefahrt. Die Prüfplakette des Fahrzeugs nach § 57a KFG („Pickerl“) war noch sieben Monate lang gültig. Über den Zustand des Fahrzeugs wurde nicht gesprochen. Der schriftliche Kaufvertrag lautete: „Ich verkaufe Ihnen und Sie kaufen von mir das mir gehörige Fahrzeug […] in gebrauchtem Zustand, wie besichtigt und probegefahren, ohne jede Gewährleistung“. Tatsächlich war schon bei der Übergabe der Motor verstopft, was aber für einen Laien nicht erkennbar war. Nachdem der Kläger mit Auto 200 km gefahren war, kam es deshalb zu einem Motorschaden.
Der Oberste Gerichtshof wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Verkäufer bei einem Gewährleistungsausschlusses nur für ausdrücklich bedungene Eigenschaften, nicht aber für nur gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften einzustehen hat. Nur beim Gebrauchtwagenkauf von einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler ist die Verkehrs- und Betriebssicherheit auch ohne konkrete Absprachen als (schlüssig) ausdrücklich bedungen anzusehen. Anderes gilt bei einem Verkauf unter Verbrauchern: Da beide technische Laien sind, verfügte auch die Verkäuferin im Hinblick auf verborgene Mängel über keinen Wissensvorsprung gegenüber dem klagenden Käufer. Deshalb darf der Käufer nur aus dem Vorhandensein eines gültigen „Pickerls“, aus dem Kilometerstand oder der Höhe des Kaufpreises keine Zusage zur (künftigen) Fahrbereitschaft, etwa bis zum Ende der Gültigkeit des „Pickerls“ ableiten.