In vielen Mietverträgen findet sich die Klausel, die das Halten von Haustieren verbietet. In manchen Verträgen findet keine Regelung, und in anderen Verträgen wiederum findet man die Klausel, dass die Tierhaltung nur mit Erlaubnis der Vermieters zulässig ist.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dazu in Entscheidungen (10 Ob 24/21h , 2 Ob 73/10i ) ausgesprochen, dass ein generelles Tierhalteverbot als gröblich benachteiligend anzusehen und somit unwirksam ist, wenn es sich dabei um wohnungsübliche Kleintiere handelt, die artgerecht gehalten werden, wie z.B. Zierfische, Meerschweinchen, Hamster, Wellensittiche. Diese Art der Tierhaltung kann demnach nicht verboten werden.
Auch dann, wenn der Mietvertrag keine Regelung über die Tierhaltung enthält, ist das Halten von ortsüblichen Haustieren (Hunden und Katzen) erlaubt. Zu beachten ist jedoch, dass eine übermäßige Tierhaltung, die zu unzumutbaren Belästigungen der Mitbewohner oder zu starken Beeinträchtigungen des Mietobjektes führt, zu einer Unterlassungsklage führen kann, und damit ein Haltungsverbot erwirkt werden kann.
Solange im Mietvertrag nicht generell die Haltung von Haustieren verboten wird, sondern nur bestimmten Tierarten ausgeschlossen werden, oder die Tierhaltung eingeschränkt wird, dann ist ein solches Verbot wirksam und zulässig, da es nicht gegen den zuvor genannten generellen Ausschluss von Haustieren verstößt.
Nach Ansicht des OGH ist eine Klausel, dass die die Haltung von Tieren nur mit der Zustimmung des Vermieters erlaubt ist, ebenfalls unzulässig, weil damit die Genehmigung willkürlich erteilt oder verweigert werden darf.
Zu beachten sind auch die Hausordnungen. Hier muss man unterscheiden, ob diese Hausordnung ein Aushang im Stiegenhaus ist oder ein Anhang zum Mietvertrag. Im Anhang zum Mietvertrag stellt die Hausordnung einen Vertragsbestandteil dar. Hier gilt die obige Regelung. Ist ein Haustierverbot etwa für Hunde festgelegt, muss sich der Mieter daran halten. Für Kleintiere wäre ein Verbot durch die Hausordnung nicht wirksam. Bei einem Aushang im Stiegenhaus, am schwarzen Brett, darf eine Tierhaltung ebenfalls nicht grundsätzlich verboten werden. Gibt es keine Hausordnung, gelten somit auch die ortsüblichen Regeln.